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Zweckklausel von Folkevirke

§ 1.0 Zweck

„Folkevirke – soziale – kulturelle – politische Informationen“ ist ein landesweites, politikübergreifendes Informationsunternehmen, gegründet 1944.

Die Kernthemen von Folkevirke sind die sozialen, kulturellen und politischen Aspekte, über die Folkevirke einen verbindlichen, offenen und aufgeschlossenen Dialog wünscht.

Folkevirke arbeitet über alle Grenzen hinweg – soziale, kulturelle, politische, geografische, religiöse und altersbezogene.

Ziel von Folkevirke ist es, der Informationsarbeit neue Impulse zu verleihen. Folkevirke möchte einen aktiven Dialog fördern und den Teilnehmern dadurch eine bessere Grundlage für eine engagierte Beteiligung am demokratischen Prozess geben.

§ 1.1 Was ist FOLKEVIRKE?

FOLKEVIRKE besteht aus Einzelpersonen, lokalen Kreisen und Gremien, die auf unterschiedlicher Weise die öffentliche Informationsarbeit steuern, sowie einer Reihe angeschlossener Organisationen, für die FOLKEVIRKE die natürliche kulturelle Dimension in der beruflichen und sozialen Arbeit sein kann. Es wird ein Mitgliedsbeitrag gezahlt, der von der Vertreterversammlung festgelegt wird.

§ 2.0 Satzung

Management

FOLKEVIRKE wird von einem Vertreterorgan und einem geschäftsführenden Vorstand geleitet.

Das Vertretungsorgan ist die oberste Instanz von FOLKEVIRKE.

§ 3.0 Vertretung

Das Vertretungsorgan besteht aus bis zu 60 Mitgliedern, mindestens jedoch 30 Mitgliedern aus möglichst vielen Tätigkeits- und Interessengebieten sowie je 2 Vertretern der angeschlossenen Organisationen.

§ 4.0 Wahl in die Vertreterversammlung

Die Vertreter der Mitglieder werden von der Vertreterversammlung gewählt. Ziel ist es, dass alle Kreise und Kinder-Großeltern-Ferienlager vertreten sind.

Die Mitgliedsorganisationen ernennen ihre Vertreter für 3 Jahre selbst, eine Wiederwahl ist möglich.

Über den Beitritt neuer Organisationen entscheidet das Vertretungsorgan. Die Wahl ist 3 Jahre gültig. Eine Wiederwahl kann stattfinden.

§ 5.0 Vorsitzender

Der Vorsitzende von FOLKEVIRKE wird von und aus der Vertreterversammlung gewählt, der auch Vorsitzender der Vertreterversammlung und des geschäftsführenden Vorstands ist. Die Wahl ist 3 Jahre gültig. Eine Wiederwahl kann stattfinden. Geschäftsausschuss

§ 6.0 Geschäftsausschuss

6 Mitglieder werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von 3 Jahren in den Vorstand gewählt.

Pro Jahr stehen 2 Mitglieder zur Wahl. Eine Wiederwahl kann stattfinden. Jedes Jahr werden zwei Stellvertreter gewählt. Eine Wiederwahl kann stattfinden.

Die angeschlossenen Organisationen verfügen über insgesamt 4 Sitze im Vorstand. Diese Plätze wechseln sich aus Gründen der Kontinuität zwischen den Organisationen ab. Wenn eine Organisation ihren Platz nicht einnehmen möchte, wenn sie an der Reihe ist, wird der Platz der nächsten Organisation in der festgelegten Reihenfolge angeboten.

Die Frist kann ggf. verlängert werden.

§ 7.0 Verfassung

Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und konstituiert sich mit einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Schriftführer.

Die Stelle des Schriftführers kann dem Leiter des FOLKEVIRKE-Büros zugewiesen werden.

Der Vorstand arbeitet frei und unabhängig unter der Verantwortung des Vertreterrates.

Bei Bedarf kann sich der Vorstand durch eine oder mehrere Personen mit besonderen Aufgaben ergänzen, die den gleichen Status wie Stellvertreter haben.

§ 8.0 Die Vertreterversammlung

Der Vorstand beruft mit einer Frist von 4 Wochen eine Sitzung des Vertreterrates ein, die möglichst im April stattfinden wird.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

Wahl des Dirigenten und 2 Stimmenzähler

Jahresbericht des Vorsitzenden

Jahresbericht der Zeitschrift Folkevirke

Vorlage einer revidierten Buchführung

Festlegung des Mitgliedbeitrages

Eingegangene Vorschläge

Wahlen: Alle Wahlen erfolgen durch schriftlichen Wahlvorschlag, durch schriftliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

Sie können durch einen Bevollmächtigten abstimmen, max. 1 pro Vertreter.

Festlegung der Vorstandssitzung im nächsten Jahr und der diesjährigen Halbjahressitzung.

Optional

Vorschläge für Kandidaten für die Positionen des Vorsitzenden, des Vorstands und des Vertreterrats sowie Themen, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen spätestens 14 Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden vorliegen.

§ 9.0 Außerordentliche Vertreterversammlung

Eine außerordentliche Sitzung des Vertreterrates kann mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel des Vertreterrates oder, wenn dies für notwendig erachtet wird, vom geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

§ 10.0 Finanzen

Die Finanzen von FOLKEVIRKE basieren zum Teil auf Mitgliedsbeiträgen von FOLKEVIRKE, zum Teil auf privaten und öffentlichen Zuschüssen, Zuschüssen und Fondsmitteln.

Zeichnungsbefugnis:

Der Vorsitzende und der Schatzmeister regeln gemeinsam die finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten von Folkevirke. Der Vorsitzende und der Schatzmeister können Vollmachten an die Geschäftsleitung sowie an geschäftsführenden Mitgliedern erteilen.

Das Rechnungsjahr folgt dem Kalenderjahr. Die Konten müssen von einem staatlich zugelassenen oder registrierten Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

Die Tagesabschlüsse von Folkevirke liegen im Verantwortungsbereich der Geschäftsführung. Die Vermögenswerte werden sicher bei einer anerkannten Bank oder auf einem Girokonto hinterlegt.

§ 11.0 Mitgliederzeitschrift

FOLKEVIRKE gibt die Zeitschrift „FOLKEVIRKE“ heraus.

Der Vorstand ernennt/bestellt den Herausgeber.

Der Herausgeber legt gemeinsam mit dem Vorstand die Auflage und den Preis der Zeitschrift fest. Der Herausgeber ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich.

§ 12.0 Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung ist in der Vertreterversammlung mindestens eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

§ 13.0 Auflösung von FOLKEVIRKE

Zur Auflösung von FOLKEVIRKE ist mindestens eine 4/5-Mehrheit in einer Vorstandssitzung erforderlich, die mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen werden muss. Sämtliche Vermögenswerte müssen einer Stiftung oder Organisation zufließen, die ähnliche Zwecke wie Folkevirke verfolgt.

Inkrafttreten nach Annahme durch die repräsentative Vorstandssitzung am 14.04.2002 und ersetzt die Satzung vom 24.04.1947, mit Ergänzungen und Änderungen vom 17.11.1973, 31.10.1981 24.03.1984, 15.04.1989, 20.04.1991, 06.04.1997, 19.04.1998, 21.03.1999 und 26.03.2000